www.bohrwurm.net
Günter E. Völker

Sillenstede, den 08.02.05
Osterpiep 4 Tel. 04423/6798

Der Filztaschen-Brief I
Evers-Meyer 10.000 & Landrat Ambrosy

Günter E. Völker 26419 Sillenstede, Osterpiep 4

Fax an 04421 / 7791960
Frau
Karin Evers-Meyer (MdB)
Rathausplatz 8a
26382 Wilhelmshaven

Fax an 030/227-76785 -Evers-Meyer-
Platz der Republik 1
11011 B e r l i n
zur Kenntnis:
a) an alle Mitglieder d. Kreistags Friesland
b) Herrn "Landrat" Sven Ambrosy, Kreis FRI

Betr. :

Aufsichtsrats-Vergütungen
hier:
Unterschlagung/Untreue

Bezug :

Allgemeine Presse-Berichterstattung

Offener Brief
-siehe www.bohrwurm.net<lokalis kriminalis-

Frau Karin Evers-Meyer,
kraft Ihres Abgeordnetenmandates im Kreistag Friesland wurden Sie Presseberichten zufolge als Vertreterin des Landkreises in den Aufsichtsrat des Landes-Elektrizitäts-Verbandes Oldenburg (LEV) entsandt und seitens des LEV dann weiter in den Aufsichtsrat der EWE-AG, da der Landkreis über seine Anteilseignerschaft beim LEV auch Anteilseigner der EWE ist. Insoweit ist hinsichtlich Ihres Aufsichtsratsmandates bei der EWE das originäre Rechtsband zwischen Ihnen und dem Landkreis nicht unterbrochen, und folglich hatten und haben Ihre Pflichten aus der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats bei der EWE dem Landkreis gegenüber uneingeschränkten Bestand.

Zu diesen Pflichten gehört es zweifelsfrei, die aus dem Aufsichtsratsmandat erlangten Vergütungen an den Landkreis abzuführen, soweit diese über das Maß einer "angemessenen" Aufwandsentschädigung hinausgehen. Dies ergibt sich zwanglos aus der Überleitungsnorm des §65 Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) i.V.m. § 111 Abs. 7 und 8 der Nds. Gemeindeordnung (NGO):

Nds. Landkreisordnung -Sechster Teil. Kreiswirtschaft-:

§ 65

Für die Kreiswirtschaft gelten (…) die Vorschriften desSechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung (…).

Nds. Gemeindeordnung -Sechster Teil. Gemeindewirtschaft-:

§ 111

Abs. 6:

Werden Vertreterinnen u. Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde sie von der Schadenersatzpflicht freizustellen, es sei denn, daß sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde regreßpflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.

Abs. 7 :

Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeindein Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts
sind an die Gemeinde abzuführen, "soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.

Abs. 8 :

Die Absätze 6 u.7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat (…) der Unternehmen (…), wenn das Mitglied in diese Organe
nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.

Der allgemeinen Presse-Berichterstattung zufolge haben Sie keinerlei der erhaltenen Aufwandsentschädigungen an den Landkreis abgeführt. Danach haben Sie für nur etwa 3 Aufsichtsratssitzungen pro Jahr insgesamt ca. 20.000,- Mark (1o.ooo,-€) Aufwandsentschädigung abgegriffen (eine Friseurin müßte dafür anstelle von 3 Aufsichtsratssitzungen 1 ganzes Jahr redlich arbeiten), und die Höhe der von Ihnen eingesteckten Aufsichtsratsgelder verschweigen Sie nun offenbar zielgerichtet konsequent. Da der Aufwand für genannte etwa 3 Aufsichtsratssitzungen schlicht gegen Null tendieren dürfte, zumal dafür noch einmal extra "Sitzungsgelder" verteilt worden sind, haben Sie nach billigem Dafürhalten Gelder nicht abgeführt, zu deren Abführung Sie nach den o.a. Normen gesetzlich verpflichtet waren, und dies würde wohl gleichermaßen für evtl. erhaltene Entschädigungen seitens des LEV dem Vernehmen nach in Höhe von etwa 1.600,- Mark (800,-€) gelten. Diese Frage ist offenbar noch gar nicht erörtert worden. Es geht hier aber nicht um die wenigen Euro, sondern um Prinzip, System und Methode! Die unterlassene Abführung der genannten Aufwandsentschädigungen an den Landkreis entgegen recht eindeutig normierten Verpflichtungen begründen Sie unverdrossen mit dem Hinweis, der Einbehalt würde deshalb gerechtfertigt sein, weil Sie aus der Aufsichtsratstätigkeit mit Ihrem Vermögen haften müßten. Diese Begründung ist jedoch grob unrichtig, wie der vorgenannten Haftungsbestimmung bereits unschwer schon von jedem Verwaltungslehrling entnommen werden könnte. Und Sie als ehemalige "Landrätin" mußten da erst einen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Werner Brinker von der EWE fragen? Seit wann ist eigentlich ein Dr. Werner Brinker von der EWE für Auskünfte bezüglich der Pflichten eines Kreistagsmitgliedes zuständig? Immerhin haben Sie wenigstens nicht eine Bäckerei-Fachverkäuferin vom Supermarkt darüber befragt, ob Sie als Kreistagsabgeordnete etwas an den Landkreis abzuführen gehabt haben würden, was letztlich den tröstlichen Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, daß Ihnen noch nicht jegliche Orientierung abhandengekommen ist. Bohrwurm-nett gegenüber hatten Sie erklärt, daß Sie "von Wirtschaft nichts verständen - aber ein bißchen doch…" (siehe "Quasselantenbrief" in www.bohrwurm.net). Die Frage erscheint deshalb notwendig und gerechtfertigt: "Weshalb sind Sie eigentlich aufgrund welcher Fähigkeiten in einem Aufsichtsrat tätig?" …mit Honorar von 20.000 Mark im Jahr für ca. 3 Sitzungen?

Weiterhin haben Sie zur Abführungspflicht Ihrer Aufsichtsrats-Entschädigungen "den Landkreis" befragt (Jeversches Wochenblatt 22.01.2005 -Evers-Meyer:"Ich habe nicht gelogen"-). Weshalb man bei soviel rührender Hilflosigkeit die Bevölkerung der Republik im Bundestag und gleichzeitig auch noch im Kreistag und obendrein auch noch in 2 Aufsichtsräten vertreten will und kann, erscheint diesbezüglich geradezu schleierhaft. Aber zum "Mitnehmen" reicht es immer noch, nicht wahr, liebe Frau "Abgeordnete" ? Und da ist zur richtigen Zeit an der richtigen Kasse "sachgerechte Unkenntnis" gelegentlich durchaus recht hilfreich, oder?

Wenn aber Gelder eingesteckt werden, die möglicherweise weiterzuleiten sind, liegt, und hier hört der Spaß langsam auf, der Verdacht nahe, daß vor lauter Selbstbereicherungs-Gier schlicht eine strafrechtlich relevante "Unterschlagung" oder ein "Betrug" vorliegen könnte. Und dies wäre dann wohl ein Kriminaldelikt. Und wenn eine Straftat zur Erörterung heransteht, kann notwendigerweise die Frage der Täterschaft nicht ausgeschlossen werden. Und wenn es um Täter geht, müßte in diesem Zusammenhang der "Täterkomplex" erörtert werden. Und dazu gehören, soweit bekannt, die Frage der Mittäterschaft, des Anstifters und der Beihilfehandlung etc. Auch könnte die Frage einer beamtenrechtlichen Haftung eine gewisse Rolle spielen, wenn sich nämlich ein Schaden für die Kreiskasse durch nicht abgelieferte Aufsichtsratsvergütungen aufgrund von Falschauskünften sachlich zuständiger und fachlich kompetenter Kreisbediensteter eingestellt haben sollte (z.B. ein Landrat).

Ich bitte deshalb um Mitteilung dazu, wer der o.a. "Herr Landkreis" oder die "Frau Landkreis" denn nun waren, die Sie in Ihrer "verzweifelt herzzerreißenden Hilflosigkeit" um entsprechenden "Rat zur Nichtabführung" der allem Anschein nach abzuliefernden Gelder befragt haben wollen. Es müßte, um nicht schon wieder "Mißverständnisse" aufkommen zu lassen, eine "lebende Person" mit einem Namen" und sachlich/fachlicher Kompetenz gewesen sein, nicht also eine Mauer des Kreishauses oder ähnliches. Ich bitte insoweit um Verständnis dafür, daß Ihnen hier alles ganz genau erklärt wird, weil es sich als recht erstaunlich darstellt, was Sie alles so offenbar nicht zu wissen vorgeben.

Die zur Schau getragene "Ahnungslosigkeit" dürfte jedoch unglaubwürdig sein,weshalb die Leserbriefschreiber Janto Just und Gerhard Schwagmeier auch im Jeverschen Wochenblatt vom 21.01.2005 unisono verkünden, daß Sie die Unwahrheit gesagt, und deshalb eben "gelogen" hätten. Für die Richtigkeit der Aussage der beiden Herren spricht "schlicht alles" und dagegen "schier gar nichts", und Sie haben, soweit ersichtlich, auch nichts getan, um den so schweren wie offenbar berechtigten Vorwurf amtlicherseits ausräumen zu lassen, und Sie dürften Ihren Grund dafür gehabt haben- nämlich den, daß es eben stimmt, daß Sie sehr profitabel die Unwahrheit beförderten. Daß Sie sich nunmehr zu dem leidigen Thema "nicht mehr äußern" wollten, erklärten Sie im Jeverschen Wochenblatt vom 22.01.05 -ein wahrlich "überzeugendes" Argument! Und daß es sich um eine "Rufmordkampagne" handeln würde, sagten Sie auch. Worin diese allerdings begründet sein sollte, haben Sie prompt wieder nicht so genau beschrieben… Rufmord-Kampagne eben… immer die anderen sind es , nicht wahr?

Zu den "Aufwandsentschädigungen" die Sie erhalten haben und den eigenen "angemessenen" Aufwänden, die Sie diesen gegenüberzustellen hatten, verhindern Sie beharrlich standhaft die Feststellung der Differenz zwischen erhaltener Aufwandsentschädigung und tatsächlich angemessen gehabter Aufwände, zu deren Ablieferung Sie dann wohl zweifelsfrei nach o.a. Rechtsnormen verpflichtet gewesen wären und noch immer sein dürften. Sie "verschleiern" damit Tatsachen, um erkennbar vorsätzlich jenes Geld nicht abzuliefern, für welches Abführungspflicht an den Landkreis Friesland bestand und noch immer bestehen dürfte. Dies ergibt sich konkludent aus der vorbeschriebenen Rechts- und Sachlage sowie Ihrem eindeutigen Verhalten dazu.

Wenn jedoch verschleiert wird, ergibt sich daraus regelmäßig die naheliegende Schlußfolgerung, daß der Täter genau weiß, daß sein Verhalten nicht haltbar ist. Er will deshalb einen Rechtszustand verursachen oder erhalten, von dem er weiß, daß der eben nicht rechtens ist mit dem Ziel, sich einen von den Sozial- und Rechtsnormen her nicht gedeckten Vorteil zu verschaffen, im vorliegenden Falle somit den Einbehalt von Geldern, die nach geltendem Recht abzuführen sind. Wenn aber Gelder nicht abgeliefert werden, obwohl hierzu eine Rechtspflicht besteht, liegt nach verständigem Dafürhalten eine kriminelle Handlung in Form der Unterschlagung oder ggf. eines Betruges vor. Wer die Ablieferungs-Forderung der Behörde kraft Amtes durchzusetzen hat ( zum Beispiel ein Landrat als Organ des Landkreises) und dies nicht tut, dürfte möglicherweise gegenüber seinem Amt eine strafrechtlich relevante Untreuehandlung walten lassen, so einfach ist das ( und noch fataler, wenn dieser Landrat selbst im "Beirat der Bremer Landesbank" sitzt und nicht sagt, welche Bezüge er dort erhält und -nicht ?- abführt).
-siehe "www.bohrwurm.net"<lokalis kriminalis> "Ambrosy-Plünderbriefe II , IIa und III"-

§ 246 (1) Strafgesetzbuch (StGB) -Unterschlagung-

Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz hat, sich rechtswidrig zueignet, wird (…) bestraft.

Nach Schönke/Schröder, 19. Auflage, Rz. 15, liegt eine Unterschlagung auch dann vor, wenn die Herausgabe einer Sache an den Berechtigten verweigert oder erklärt wird, diese für sich behalten zu wollen ( RG JW 1928,410).

§ 263 (1) StGB - Betrug-

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird (…) bestraft. (…).

§ 266 (1) StGB -Untreue-

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht , fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt wird (…) bestraft.

Abs. 2:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

§ 12 StGB -Verbrechen und Vergehen-

Abs. 1:

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr (…) bedroht sind.

Abs. 2:

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Hierzu sei angemerkt, daß auch das Nichteinfordern von Schadensforderungen eines Landkreises gegenüber einem fristlos gekündigten Krankenhausdirektor in ½ -Millionenhöhe und die Kreditaufnahme zum Nachteil des Landkreises, der bereits schon Millionen an Zinsen aus leerer Kreiskasse zahlt, für die verfassungswidrige Finanzierung von Bundesautobahnen aus der Kommunalkasse zum Untreue-Tatkomplex gehören könnte, und dies möglicherweise im Rahmen organisierter Kriminalität auf der Basis krimineller Organisationsstrukturen. Es wird daher angeregt, schleunigst das sogenannte "Kuratorium zwecks Bau der A22" zu verlassen. Nehmen Sie Frau Insemarie aus dem Kaninchenzüchterverein und den lieben "Parteifreund Sven" gleich mit, um über jeden Verdacht erhaben zu sein .

Im übrigen sollten Sie als Kreistagsabgeordnete darauf hinwirken, daß Parteifreund und Landrat Sven Ambrosy endlich mitteilt, welche Einkünfte er aus seiner Mitgliedschaft im Beirat der Bremer Landesbank - Kreditanstalt Oldenburg bezieht, und ob er diese u.U. auch im wohlverstandenen kommunalen Gemeinwohlinteresse für sich behält. Fragen darf man ja mal, oder? Sie könnten sich dann zum Wohle der Kreiskasse wie folgt ergänzen: Sie sorgten dafür, daß Herr Sven seine "Aufwandsentschädigung" an den Kreis abführt, und im Gegenzug luchst er Ihnen dann Ihre nicht an die Kreiskasse abgeführten 20.000Mark wieder ab. Also: Positiv denken und handeln und nicht die Beantwortung der Frage ignorieren: Wer vom "Landkreis" hat Ihnen gesagt, daß Sie die Aufsichtsratsgelder von der EWE nicht an den Landkreis abzuführen bräuchten?

Achtung: Die Presse schweigt eisern !

Mit staatsbürgerlicher Hochachtung
Günter E. V ö l k e r
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