Die Berufung
des Nds. Rechtsanwalt- und Notarverbandes e.V.
- Abschrift-

Karsten Martens Notar
Andreas Fischer

(Eingangsstempel
Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldb.)
03. Feb. 2006

Karsten Martens
(…)
Andreas Fischer
(…)
31675 Bückeburg, Herminestr. 32
Postfach 1467, 31664 Bückeburg
Telefon: (05722) 075/4076
Telefax: (05722) 6667
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Internet: www.martens-fischer.de

-Reg.Nr.: 1381/05/re

Bückeburg, den 31. Januar 2006

B e r u f u n g s s c h r i f t

des Niedersächsischen Anwalt- und Notarverbandes e.V., vertreten durch den Vorsitzenden,
Herrn Rechtsanwalt und Notar Lutz-Rüdiger Mals, Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:

RAe. Martens & Fischer, Herminenstr. 32
31675 Bückeburg

g e g e n

Herrn Günter Völker, Osterpiep 4, 26419 Schortens

-Beklagter und Berufungsbeklagte-

Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:

RAe. Widowski & Partner, Berliner Str. 70, 27751
Delmenhorst

Aktenzeichen der Vorinstanz: 1-2-161/05

Gegen das am 21. Dezember 2005 verkündete und am 04. Januar 2006 zugestellte Urteil des
Landgericht Oldenburg -5 O 2937/05- legen wir hiermit im Namen des Klägers und Berufungsklägers

B e r u f u n g

ein.

Antragstellung und Begründung folgen.

Die Ausfertigung des angefochtenen Urteils fügen wir mit der Bitte um Rückgabe bei.

Wir sind beim Oberlandesgericht zugelassen.

gez. Martens
Rechtsanwalt
(Martens)

Beglaubigt
(Unterschrift)
Rechtsanwalt

Begründung folgt nachstehend:


Zur Berufungsschrift vom 31.01.2006 an das OLG Oldb. (Oldb.):

Antrag und Begründung
-Abschrift-

Karsten Martens
Andreas Fischer

pp. -siehe oben Berufungsschrift-

(…)

Bückeburg, den 2. März 2006

(An das)
Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg

Eingangsstempel
Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldb.)
06. März 2006

-1 U 11/06-

In dem Berufungsverfahren

Nds. Anwalt- und Notarverbandes e.V.
RAe. Martens & Fischer

gegen

Völker
RAin. Stütelberg

wird beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Oldenburg -5 O 2937/05- vom 21.Dezember 2005 dem Beklagten aufzugeben, künftig unerlaubte Rechtsbesorgung in der Form der Vertretung des Herrn Fritz Knödel in Gerichtsverfahren einschließlich der Zwangsversteigerung von dessen Grundbesitz zu unterlassen bei Vermeidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe bis zu 250.000,00 EUR.

Begründung:
Die Berufung des Klägers ist begründet, weil der Beklagte Rechtsbesorgung betrieben hat und weiterhin betreibt.

I

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe im Sinne einer einzigen Rechtshandlung, die in mehreren Teilakten erledigt werden konnte, Interessen des Ehepaares Knödel betreffend das Lokal "Petersilie" in Jever vertreten. Dies sei in einem Zeitraum geschehen, der nicht etwa als lang anzusehen sei, nämlich zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 29. August 2005. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Inhalt der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere der Schreiben an die LBS und die neue Eigentümerin ( Frau ---) des Grundstücks Petersilienstraße 3 und deren Rechtsanwalt Bonow aus Jever um eine Rechtsbesorgung handele, es seien vielmehr lediglich Meinungsäußerungen des Beklagten dargestellt. Auch sei unbestritten geblieben, daß die Tätigkeit des Beklagten auf die Enttäuschung des Ehepaars Knödel in zuvor beauftragte Rechtsanwälte und deren enge persönliche Beziehung zum Beklagten zurückzuführen sei. Es habe sich um eine einmalige Gefälligkeit gehandelt und deshalb die Absicht gefehlt, wiederholt in gleicher Weise tätig zu werden.

II

Die Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.

1.

Der Kläger erlaubt sich zunächst den Hinweis darauf, dass der Beklagte durchaus Rechtsbesorgungen - und nicht nur Meinungsäußerungen - für die Eheleute Knödel vorgenommen hat. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Beklagte sich gegenüber dem Amtsgericht Jever als Bevollmächtigter des Herrn Fritz Knödel aufgeführt und sowohl in dem Verfahren - 6 M 635/05 - die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Amtsgerichts Jever vom 27. Juli 2005 erwirkt hat, als auch die Einstellung der Zwangsräumung zur Geschäftsnummer -10 K 299/05- beantragt hat.

Die Tatsache der diesbezüglichen Antragstellung und der Begründung dieser Anträge stellt keineswegs lediglich eine rechtlich unerhebliche Meinungsäußerung dar. Antragstellung nebst Begründung enthalten begrifflich keine Meinungsäußerungen , sondern ist als Rechtsbesorgung anzusehen, weil die Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. der - Versteigerung praktische Rechtsanwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus dem Zwangsversteigerungsgesetz beziehungsweise aus der Zivilprozessordnung bedeutet. Eine in der Begründung des jeweiligen Antrags enthaltenen Meinungsäußerung lässt allenfalls auf die Qualität der Rechtsbesorgung zurückschliessen.

2.

Der Beklagte hat mehrere Rechtsbesorgungen für Herrn Fritz Knödel bzw. die Eheleute Knödel vorgenommen.

So handelt es sich bereits um mehrere Rechtsbesorgungen und nicht um einen einheitlichen Teilakt, wenn einerseits beim Amtsgericht die Zwangsvollstreckung zur Einstellung beantragt wird (Verfahren 6 M 635/05 Amtsgericht Jever) und andererseits die Einstellung der Zwangsversteigerung in einem gesonderten Verfahren zur Geschäftsnummer 10 K299/05 beantragt wird.

Ferner handelt es sich um einen weiteren Akt der Rechtsbesorgung, wenn der Beklagt als Prozessbevollmächtigter des Herrn Fritz Knödel beim Verwaltungsgericht Oldenburg zu der Geschäftsnummer 12 A 2043/05 mit dem Antrag auf Anfechtung des Entzuges der Gaststättenerlaubnis tätig geworden ist. Der Entzug der Gaststättenerlaubnis betrifft nämlich nicht nur die Gaststätte "Petersilie" in Jever, sondern die Person des Herrn Fritz Knödel als Inhaber der Erlaubnis - gleich für welche Gaststätte. Der Entzug der Gaststättenerlaubnis ist überdies vom Eigentum am Hausgrundstück zu trennen, in dem die Gaststätte "Petersilie" belegen war bzw. belegen ist, wie nicht näher begründet werden muß

3.

Die Rechtsbesorgungen des Beklagten sind auch geschäftsmäßig im Sinn des Art.1 §1 Rechtsberatungsgesetz.

Zwar ist anerkannt, dass derjenige nicht geschäftsmäßig handelt, der nur gelegentlich aus Gefälligkeit unter besonderen Umständen - wie z.B. freundschaftlicher Beziehungen- unentgeltlich einen Rechtsrat erteilt, vgl. Nachweise bei Rennen-Caliebe Rn. 62 zu Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz - auch mit Hinweis auf die Gegenmeinung.

Der Kläger verfolgt solche Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung unter Freunden im Sinne einer Gefälligkeit nicht, wie der Fall eines Kapitäns aus dem Ammerland belegt, der beim Amtsgericht Westerstede seine Freundin in einem Rechtsstreit vertreten hat. Der Kläger hat nach Kenntnis der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kapitän und seiner Prozesspartei den zunächst aufgenomme(ne)n Vorgang der Abmahnung fallen gelassen. Er behält sich dazu näheren Sachvortrag vor.

Die vom Beklagten für die Eheleute Knödel erledigten Rechtsbesorgungen, gehen über ein solches Maß der Gefälligkeiten jedoch weit hinaus. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, daß zumindest zwei verschiedene Rechtsbesorgungen, wie oben dargelegt, vom Beklagten für Herrn Fritz Knödel bzw. die Eheleute Knödel besorgt worden sind. die eine gerichtliche Tätigkeit unter Abgabe von Schriftsätzen mit Begründung dazu entfaltet haben. Wesentliche Merkmale einer Geschäftsmäßigkeit der Rechtsbesorgung sind die Wiederholungsabsicht und die Ausübung im Sinne einer beruflichen Tätigkeit, die einen wesentlichen Anteil der Arbeitszeit und Arbeitskraft des Beklagten in Anspruch nehmen. Diese Merkmale sind bereits daraus ersichtlich, daß der Beklagte in mehreren Gerichtsverfahren, wie oben dargelegt, über einen Zeitrum von mindestens 2 Monaten für Herrn Fritz bzw. die Eheleute Fritz Knödel tätig war. Eine solche durchaus umfangreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit geht über einen Gefallen hinaus, den der Beklagte einem Freund hätte erweisen wollen. Für die Geschäftsmäßigkeit der Rechtsbesorgung des Beklagten spricht sodann die Hartnäckigkeit , mit der der Beklagte vorträgt und hoch stehende Politiker in ihrer gleichzeitigen Funktion als Funktionsträger der Landesbausparkasse zu Oldenburg u.a. angreift, in dem er sie mit dem Vorwurf des Gesetzesbruchs überzieht (ein Sparkassengesetz von 1962 gebe es gar nicht), sie ferner eines Komplotts gegenüber Herrn Fritz Knödel bezichtigt. Auch mit einem solchen erweist man seinem Freund keinen Gefallen, sondern das Gegenteil eines Gefallens.

Für die Geschäftsmäßigkeit der Rechtsbesorgung des Beklagten spricht sodann, daß er das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2005 auf dem Internetportal www.bohrwurm.de eingestellt und auf diese Weise veröffentlicht hat. Wer seinem Freund, Herrn Fritz Knödel lediglich einen Gefallen erweisen will, hat nicht den geringsten Anlass, seine rechtsbesorgende Tätigkeit in der Öffentlichkeit über das Internet zu präsentieren. Einen Ausdruck des Internet-Auftritts des Beklagten fügen wir diesem Schriftsatz als Anlage 1 bei und tragen dessen Inhalt vor. Der Veröffentlichung ist, wenn auch nur mittelbar, zu entnehmen, dass Herr Knödel den Beklagten für seine Tätigkeit entlohnt.

Der Kläger konnte ferner in Erfahrung bringen, dass der Beklagte für die Eheleute Knödel bzw. Herrn Fritz Knödel gegen(über) der Landessparkasse zu Oldenburg ein Schmerzensgeld in Höhe von *400.000,00 EUR geltend gemacht hat. Nachdem die Landessparkasse zu Oldenburg (LZO) den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zurückgewiesen hat, hat der Beklagte - wiederum als Bevollmächtigter für Herrn Fritz Knödel bzw. die Eheleute Knödel- Mahnbescheid beim Amtsgericht in Uelzen im Teilbetrag des Schmerzensgeldes von 6.000,00 EUR erwirkt. Diese Information hat die LZO dem Kläger zukommen lassen, der Kläger versucht seit Wochen, den vorstehenden Vortrag durch weitere Informationen und Unterlagen gerichtsfest darstellen zu können. Der Kläger behält sich insoweit ergänzenden Sachvortrag vor.

4.

Der Kläger entschuldigt das neue Vorbringen betreffend Geltendmachung von Schmerzensgeld
für die Eheleute Knödel gegenüber der LZO damit, daß ihm dieses Vorbringen bisher nicht bekannt sein konnte und zufällig vor wenigen Tagen von einem Rechtsanwalt aus Oldenburg zugetragen wurde.

5.

Die Berufung ist demnach begründet. Der Beklagte hat in mind. 3 verschiedenen Mandaten über einen Zeitraum von mind. 6 Monate, gerechnet ab dem 15. Juli 2005, Rechtsbesorgung für die Eheleute Knödel aus Jever vorgenommen. Die Wiederholungsabsicht ist auch angesichts der Hartnäckigkeit der Rechtsbesorgung des Beklagten jederzeit gegeben

Der Kläger wiederholt sämtlichen Prozessvortrag aus der ersten Instanz nebst den zugehörigen Beweisantritten und behält sich vorsorglich eine ergänzende Begründung der Berufung mit Rücksicht darauf vor, dass der auch derzeit weitere Nachforschungen nach der Rechtsbesorgung der Beklagten anstellt.

gez. Martens
Rechtsanwalt
(Martens)

Beglaubigt
(Unterschrift)
Rechtsanwalt


Sillenstede, den 18.04.2006
Bemerkung Bohrwurm.nett zu vorstehender Berufungsbegründung:
Ein Kommentar dürfte sich aus Pietätsgründen versagen. Es wird jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen: Es handelt sich um einen Schriftsatz des Nds. Rechtsanwalt- und Notarvereins. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Die zurückweisenden Ausführungen des OLG Oldenburg vom 09.03.2006 dazu werden in Kürze ebenfalls vollinhaltlich hier dargestellt.

* Richtig wäre gewesen: 400.000,- EUR Schadenersatz aus Schaden wegen ungesetzlicher Zwangsversteigerung der Immobilien und nicht, wie o.a., "Schmerzensgeld". So "seriös" arbeitet offenbar ein Rechtsanwalt und Notar- Verband mit "zufällig" getroffenen "Zuträgern". Rechtspflege halt.


Günter E. V ö l k e r


Nachtrag August 2006: Das Oberlandesgericht hat dem Anwalt - und Notarverband Niedersachsen .e.V. unter dem 09.März 2006 offenbar recht mangelhaftes juristisches Elementarwissen bescheinigt, indem es im Kern ausführte, daß ein LG/OLG nicht dazu da ist, im vorliegenden Falle ein "Erkenntnisverfahren" zu führen (festzustellen, ob ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nach Rechtsberatungsgesetz überhaupt gegeben ist)und weiter:


"Im vorliegenden Fall erreicht der Unterlassungsantrag noch nicht einmal die im Gesetz enthaltene Konkretisierung" (…).

Ausführungen des OLG

Bemerkung Bohrwurm nett: Um Prozesse anzuzetteln und entsprechende Gebühren zu fordern, reichte es aber wohl doch…. Immerhin dürfte erkennbar werden , weshalb die Herrschaften sich anmaßen, "allein" befugt zu sein, den Bürger vor "Schaden " in der Rechtsvertretung durch "unkundige" aber recht wirksame, weil unabhängige Vertreter zu schützen.

Siehe hierzu auch die merkwürdige "Abmahnung" dieser "honorigen" Herren Advokaten, die sie sich mit 644,-Euro "honorieren" lassen wollten(eben mal rd.1.200,-Mark nach alter Rechung). Unser Mitgefühl gilt den vielen Menschen, die solchermaßen schutzlos "beschützt" in verheerender Weise, von der Öffentlichkeit gar nicht bemerkt , still ihr Hab und Gut verlieren. Und damit das so bleibt, wollen die Herrschaften nunmehr das neue Rechtsberatungsgesetz installieren, durch welches jegliche gerichtliche Vertretung durch Nichtanwälte, wie bisher möglich , generell ausgeschlossen wird. Damit wäre dann sichergestellt, daß diese honorigen Herrschaften beim "Rechtsvertreten" auf o.a. Niveau mit den dem vorliegenden, dem Prozeß zugrunde liegenden verheerenden Vermögensschäden von Rechtssuchenden Bürgern (verlieren teils Haus und Hof vor lauter qulifiziertem Rechtschutz seitens dieser Spezie Rechtspflege-Hochmeinster ) , unter sich bleiben, . Am23.8.2006 wird der Entwurf des neuen "Rechts-Dienstleistungs-Gesetzes" im Kabinett erstmals zur Beschlussfassung vorliegen. In Praxi nichts als ein Kumpanei- und "Gebühren-Ausplünderungs-Sicherstellungs-Gesetz", soweit das von Bohrwurm nett gesehen wird.

Wir werden uns dagegen bemühen, weil wir aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auf dem "Rechtsvertretungsmarkt" der Anwaltschaft zwischenzeitlich eher der Auffassung sein müssen, ein "Bürgerschutzgesetz zum Schutz der Rechtssuchenden vor Anwälten und Notaren" zu benötigen
.

Bohrwurm nett, Aug. 2006

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