www.bohrwurm.net
Günter E. Völker

Az. 010.10.1-05.0.0

26419 Sillenstede, den 17.08.2006
Osterpiep 4 Tel. 04423/6798

Der Rechtsberatungs-Coup
Gebühren- u. Kumpanei-Sicherungs Gesetz
(Totalabschaffung des Vertretungsrechts von Bürgern für Bürger bei den Amtsgerichten und Behörden geplant)

Offener Brief


Fax an 030/2025 - 9525
Herrn Referenten -Referat RB 1-
Oliver S a b e l
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 B e r l i n

1 x separat (zu nebenstehender Fax-Nr.)
Herrn Referatsleiter Dr. Kurt F r a n z

An alle Budestagsabgeordneten
An alle Ministerpräsidenten

Betr…..:

Neuregelung des NS-Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935

hier ….:

Ihr Referenten-Entwurf-Rechtsdienstleistungsgesetz-(RDG)

Bezug..:

Fernmündliche Unterredung vom 13.07.2006 Völker/Sabel sowie vom
01.08.2006 Völker mit Ihrem Herrn Referatsleiter Dr. Kurt Franz

Sehr geehrter Herr Sabel,

vorgenanntes Gespräch bestätige ich im wesentlichen folgenden Inhalts und mit weiteren Bemerkungen hierzu :

Sie sind gefragt worden, welchen Grund Sie für den Erlaß des von Ihnen erarbeiteten Entwurfs des "Rechtsdienstleistungsgesetzes" (RDG) anführen könnten, zumal Sie mit diesem Werk jegliche Kontrolle im prozessualen Bereich durch die Öffentlichkeit generell Ausschalten infolge Unterbindens der Möglichkeit der Vertretung von Bürgern für ihre Mitbürger bei gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren vor den Amtsgerichten und Verwaltungsbehörden, dort also, wo die Mehrheit der Bevölkerung aus ihrem Alltag heraus ihr Recht geltend machen muß, und wodurch der Kumpanei sowie der Gebühren-Abräumerei im Rechtspflegebereich Tür und Tor praktisch ohne jedwede Kontrollmöglichkeit von außen her geöffnet wird, gerade unten vor den Amtsgerichten, wo die überwiegenden kleinen Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens der einfachen Bürger entschieden werden, ist den Menschen im Lande dann jegliche Kontrolle über die sachlich gebotene Wahrnehmung ihrer Interessen seitens der Anwälte durch die Beauftragung von Prozessvertretern ihres Vertrauens abgeschnitten. Der Kumpanei und ungebremsten Willkür auf dem "Dorf vor Ort" mit der Orts-Nomenklatura sind de facto dann keine Grenzen mehr gesetzt, weil der Bürger vor Gericht später die gleichen Herrschaften engagieren muß, die ihn im Einzelfall zuvor um Recht und Vermögen gebracht haben und ein unangemessen großer Teil Amtsrichter schon heute in unerträglichen Ausmaßen nackte ungebremste Willkür betreiben in dem sicheren Bewußtsein, daß den Bürgern zwischenzeitlich rigoros die Rechtsmittel gegen dieses verheerende Treiben abgeschnitten sind, und die Herren so gut wie nichts mehr begründen müssen sowie sich untereinander dann unkontrolliert in aller Regel zum Schaden des Rechtssuchenden gegeneinander definitiv "nichts tun", weil ihnen dann in aller Regel ihre "Standesregeln" im Wege stehen.

Die "Herren Rechtspflegeorgane" befinden sich solchermaßen dann in geschlossener Gesellschaft unter sich und die Bürger in großem Ausmaß "draußen vor" und damit schutzlos dem Verlust von Recht und Vermögen durch Anwälte und Richter oder beider gemeinsam ausgeliefert. Dies trifft in rechtsstaats-katastrophaler Weise durchgängig für die unteren Instanzen (Amtsgerichte) zu , für welche die neue Prozeß-Vertreterregelung in erster Linie gedacht ist (ab Landgericht herrscht ohnehin Anwaltszwang) weil diese genau wissen, daß über ihnen nur noch der blaue Himmel schwebt und keinerlei wirksame Aufsicht mehr trägt. So ist das (teils schon heute, mit steigender Tendenz)! Die juristische Fachqualität eines nicht zu unterschätzenden Teils der Anwaltschaft überschreitet zwischenzeitlich jedoch in verheerender Weise jedes allgemein vorstellbare gemeinwohlgefährdende Niveau, und diese Aussage wird hier, damit das klar ist, ausdrücklich - und nachhaltig- wiederholt. Vor Neugier sei gewarnt!

In der Praxis sieht das, an wenigen Beispielen demonstriert, wie folgt aus:

In Niedersachsen z.B. vollstreckt die Landessparkasse zu Oldenburg (LZO) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts seit 1962 heimlich nach der NS-Verbrechens - Norm §16 II des "Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg" vom 3.7.1933 ohne jede gerichtliche vorherige Prüfung in die Grundvermögen ihrer Kunden, nach dem von den Nationalsozialisten 1933 speziell dem Vorstand der Anstalt zugesprochenen Recht:
"Die Befugnis (...) zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstand zu".
"Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Titel". Um Häuser und Grundstücke wegzuvollstrecken, genügt somit der einfache Zuruf des Vorstandes der Landessparkasse zu Oldenburg (und Bremer Landesbank Kred.Anstalt Oldb), eine Forderung sei fällig mit dem "Antrag" verbunden zu vollstrecken", der dann als "vollstreck bares Urteil gilt. Damit wird in Niedersachen seit 1962 heimlich operiert, und die "sachkundigen" Rechtsanwälte lassen das durchgängig geschehen, durchgängig seit 40 Jahren! Sachkundig?

1.

Ein Notar und Rechtsanwalt Bonow aus Jever in Friesland läßt danach vollstrecken mit dem Hinweis, dieses Recht sei "ein in dem bundesrepublikanischen Rechtssystem einmalig geltendes "Sonderrecht" für eine einzelne Bank.

2.

Der genannte Notar lehnt eine Vertretung gegen die LZO mit der Begründung ab, diese würde ihm sonst die Notarsaufträge entziehen (Fin.Min.Möllring sitzt dann zusammen mit dem LzO-Vorstand im Aaufsichtsrat der Bremer Landesbank - und deckt Häuserraub nach diesem NS-Recht aus 1933).

3.

Ein Verteidiger Notar Fink aus Jever läßt die Immobilie seines Mandanten wegvollstrecken und erklärt dem Mandanten, vor das Bundesverfassungsgericht könne man nicht gehen, weil das unbezahlbar wäre. Tatsache ist jedoch, daß das Bundesverfassungsgericht unentgeltlich angerufen werden kann. Durch die Auskunft des Notars wird der Mandant seine Häuser los. "Sachkundig?" (Bei den Versteigerungsterminen ist er nicht anwesend und läßt den Mandanten hilflos alleine vor Gericht stehen- Nichtanwaltliche Verteidiger können das zukünfig nicht mehr aufdecken! Qualitätssteigerung der Rechtsvertretung durch Anwälte durch Ihr neues RDG?

4.

Ein Notar Fink reicht Klage vor dem Verwaltungsgericht ein, begründet sie nicht, läßt damit den Mandanten in einen zum Scheitern verurteilten 15.000,-EUR-Prozeß hineinlaufen und stellt dafür später eine 1000.-Euro-Rechnung aus, die er erst durch Einschreiten eines nichtanwaltlichen Prozeßvertreters nach § 79 ZPO zurücknimmt. Dies nur bei einem wahllosen Hingreifen in das Gruselkabinett der sogenannten "sachgemäßen" Rechtsvertretung der allein dazu berufenen "Anwälte".

5.

Der gleiche Notar lehnt es ab, eine Betrugsanzeige gegen die LZO zu erheben, weil er dort nach eigener Aussage einen "Dispokredit" unterhält (unabhängiger Rechtsvertreter?).

6.

Der Rechtsanwalt Kniepkamp aus Delmenhorst übernimmt die Vollstreckungsvertretung und verlangt schon vor Erhalt der Akte 1.500,- Euro Vorschuß, wartet dann etwa 10 Tage auf die Akte von Notar Fink (s.o) und erklärt schon vor Erhalt der Akte, es wäre nichts mehr zu machen, wodurch der Mandant versäumt, fristgerecht Aussetzung der Räumungs-Vollstreckung zu beantragen. Auf Einschreiten des "nichtanwaltlichen unabhängigen Prozessbevollmächtigten" nach §79 ZPO verzichtet Rechtsanwalt K. dann auf seine 1.500.- EUR (3.000,-Mark)- Forderung.

7.

Der Notar Bonow nimmt ohne Wissen des Eigentümers einfach eine in seinem Besitz befindliche Grundschuldurkunde seines vorhergehenden Mandanten über 300.000,-DM mit und legt sie heimlich im Grundbuchamt zugunsten einer gegnerischen Mandantin ab . 14 Notare zu Oldenburg (Notarkammer Oldenburg) decken dieses Tun und verlangen vom Anzeigeerstatter eine "Legitimation" des "Beraubten" dazu, daß der Verdacht auf Verwahrbruch und Parteiverrat angezeigt wird und verweigern die Auskunft darüber, nach welcher Norm die Opfer von Straftaten erst Erlaubnis dafür erteilen müssen, daß die Tat angezeigt wird. Notarkammer Oldenburg also. Kein Einzelfall, sondern schlimme Zustände. Z.B. die "Oldenburger Zustände".

8.

Rechtsanwalt A. aus Bremen berät seinen Mandanten in einer Zwangsvollstreckungssache und erklärt, Prozeßkostenhilfe erhielte man nur bis zu 4.500,- Euro, die darüber hinaus gehenden RA-Gebühren müßte der Mandant dann selbst (an seinen Anwalt) aufbringen. Fakt ist: Die Prozeßkostenhilfe ist nicht der Höhe nach begrenzt.

9.

Der Rechtsanwalt Ph. Stange aus Kiel sieht, daß das Anwesen seines Mandanten illegal nach NS-Recht enteignet wird. Er erteilt dem Mandanten nicht den Rat, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, um sich wehren zu können und läßt den Mandanten ebenfalls im Glauben, das Verfassungsgericht anzugehen, müßte an den Kosten scheitern, obwohl er hätte raten müssen , daß er, der Mandant, selbst und kostenfrei das Verfassungsgericht hätte anrufen können.

So geht das quer durch die Republik und über Jahrzehnte hinweg lustig weiter mit den "allein sachkundig berufenen Rechtsvertretern" in Rechts- und Prozeßsachen. Wen wollen Sie denn da schützen, indem sie nun vor den Amtsgerichten alle unabhängigen fähigen Prozeßvertreter schon per Gesetz vorab generell als unfähig ausschließen, die gelegentlich diesen Sumpf ggf. sehr wirksam entwässern und ein Stück öffentliche Kontrolle bzgl. Schlechtleistung der Anwälte und Kumpanei im Prozeßverfahren vor Gericht darstellen. Tatsache ist, daß gerade die Anwälte in großem Ausmaß Prozesse und sonstige Verfahren inszenieren, die bei nicht-gebühren-interessenbezogener Vertretung durch Nachbarn, Freunde und Bekannte etc. gerade verhindert werden. Was wir bräuchten, ist zwischenzeitlich eher ein Schutzgesetz gegen Anwaltspfusch und -betrug . Jedenfalls ist das in Aussicht genommene Rechtsdienstleistungsgesetz im günstigsten Falle zumindest so überflüssig wie ein Kropf. Im schlechtesten Falle ein kriminelles Unterfangen gigantischen Jahrhundert-Ausmaßes zur Deckung von Kumpanei und Sicherung der nicht mehr zu überprüfenden Einnahmegebaren einer bestimmten Gruppierung von Rechtspflegeorganen in persona einer nicht geringen Gruppierung von Anwälten und Notaren.

Sie wurden gefragt, ob irgendwelche signifikanten Erkenntnisse hinsichtlich Behinderung der Prozessverläufe oder Schädigung von prozeßvertretenen Bürgern durch private Vertreter ihres Vertrauens , wie bisher, vorlägen, und ob insbesondere irgendwelche empirische Erhebun- gen oder sonstige Statistiken darüber vorlägen, daß die bisherige Vertretungsmöglichkeit durch Bekannte und Verwandte für unsere Bürger, wie seit über hundert Jahren problemlos gängiges Recht, irgendwelche Behinderungen oder Schädigungen nennenswerter Natur erbracht hätten.

Sie, und auch Ihr Herr Referatsleiter Dr. Kurt Franz, haben unisono ohne jegliche Einschränkung erklärt:
"Nein, es lägen keinerlei solcher Erkenntnisse vor!"
(Schäden der Vertretenen oder Störungen der Gerichte)

Auch Ihnen lägen anläßlich Ihrer vormals "10-jährigen Tätigkeit als Amtsrichter" keine nennenswerten Erkenntnisse über Störungen von Prozeßabläufen bei Gericht oder Schädigungen von vertretenen Bürgern im Rahmen der über Generationen hinweg sich bewährten Vertretungsvorschrift des §79 ZPO der auch heute noch geltenden Zivilprozeßordnung vor.

Gleichwohl erklärten Sie beide beharrlich, das neue Gesetz solle Bürger vor Schäden durch unsachgemäße Rechtsbesorgung seitens fachlich nicht befähigter Prozeßvertreter , und die Gerichte vor Störungen der Prozessabläufe wegen unsachgemäßer Vertretung durch unsachgemäß handelnde Nichtanwälte schützen.

Es bestand Konsens in der Feststellung, daß bisher nach § 79 ZPO seit Jahrzehnten die Bürger sich untereinander vor den Amtsgerichten und Behörden ( das tägliche Leben des "Kleinen Mannes") frei durch einen dazu befähigten Bürger ihres Vertrauens vertreten lassen konnten.

Erläuterung für nicht rechtskundige Leser dieser Veröffentlichung:
§ 79 Zivilprozeßordnung (ZPO) lautet:
Parteiprozeß: " Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen"

Diese Freiheit bestand bereits zur Kaiserzeit, in der Weimarer Republik und selbst während der NS-Diktatur. Und diese Freiheit wollen Sie jetzt abschaffen unter dem offensichtlich täuschenden Vorwand, die Bürger schützen zu wollen vor einer Gefahr, von der Sie selbst bestätigen, daß es sie so gar nicht gibt? Und mitten im demokratischen Rechtsstaat wollen Sie den Bürgern generell Grundfreiheiten wegplanieren, die diese selbst in der NS-Diktatur noch hatten? Sie wollen, nur um der Rechtsanwaltsschwemme die Gebühreneinnahmen zu sichern, uns Bürger noch hinter den Freiheitsstatus zu NS- u. Feudalherrenzeiten zurückdeckeln und damit die Bürger in die rechtliche Versklavung unter dem Beschützer-Vorwand treiben? Sie wollen ihn schützen, damit er dann ungehindert in unvorstellbarem Ausmaß über die Gebührenordnungen ausgenommen werden kann? So wie die privaten Konzern-Etagen es unter hochkriminellem Schwindel bzgl. angeblich kaputter Sozialsysteme mit den Sozialkassen treiben in Kumpanei mit korrumpierten Politführungskräften und offenbar hoch kriminellen Professoren- Cliquen?

Damit es ganz klar gesagt ist: Sie betreiben, ob von der Absicht oder dem Ergebnis her,
einen gigantischen Coup gegen die Freiheit des gesamten Mittelstandes und die sozialschwachen Menschen der Bürgerschaft unserer Republik, der zusammen mit dem sozialkriminellen Vorhaben der "Begrenzung der Prozeßkostenhilfe" für diese Bürger einen Generalangriff auf den demokratisch - rechtsstaatlichen Bestand unserer verfassungsgemäßen Ordnung darstellen dürfte. Der "Kleine Mann" aus dem Volk wird "rechtlos" gestellt und hat hinzunehmen, was man wegnimmt. Wir erleben durch Ihre Gesetzgebungsabsicht einen verantwortungs- und offenbar skrupellos betriebenen Ausverkauf der Bürger in die rechtliche Versklavung, und wir werden unsere parlamentarische Vertretung auf allen Ebenen massiv auf diesen verheerenden Jahrhundert-Anschlag hinweisen müssen, damit diese vollkommen unnötige Gesetzesschwarte dort hingeführt wird , wo sie im Ergebnis im Interesse des Beibehalts verfassungsgerecht- rechtsstaatlich einfachster garantierter menschlicher Freiheiten hingehört, nämlich in den nächstgelegenen Mülleimer. Unsere Abgeordneten sollten den Mut haben, sich nicht täuschen zu lassen und den hinterhältigen Prozeßvertreter-Abschaffungs-Coup zurückweisen.

Denn auch Ihr Vorwand, sie wollten die Gerichte vor unnötigen Verfahrensstörungen durch unkundige Vertreter schützen, stellt sich schon deshalb als absurd da, weil Sie ja seit hundert Jahren nicht sagen können, wo denn solche "Phantomsfiguren" , die unkundig waren und dennoch vertreten haben, den Verfahrensablauf störten (bisher haben eher die Anwälte gestört und verzögert und unnötig inszeniert in nicht unerheblichem Umfang, was ja seinerzeit zur gesetzgeberischen Maßnahme dahingehend führte, daß in die Zivilprozeßordnung die Beschleunigungsmöglichkeit durch die Richter eingebaut wurde, weil "Prozeßverschleppungen" durch unsachgemäße Verhaltensweisen gerade von Seiten der " allein berufenen" Anwälte in behinderungserheblichem Ausmaß zu beklagen waren. Und es kommt noch schlimmer: Sie wollen durch Generalverdacht alle Nachbarn, Freunde, Bekannte und wer auch immer, durch Gesetz per Legaldefinition generell als zu unfähig erklären, die bisher ohne Beanstandung ordentlich und sogar prozeßbeendend ihre Mitbürger nach §79 ZPO vertreten haben, weil sie eben nicht aus Gebühren-Einnahme-Interesse Verfahren anzetteln oder in die Instanzen treiben, bis die Mandanten ausgeblutet sind, sondern wirklich und gezielt die Interessen des Vertretenen wahrnehmen. Und hier wird Ihr Vorhaben ein zweites Mal zur nackten Farce:

Nach der bisher gut funktionierenden Vertretungsregel aus §79 der ZPO kann in bisheriger, sehr vernünftiger und rechtsstaatlich - verfassungsgerechter Differenzierungsabsicht nach § 157 (2) ZPO der Richter Personen, die sich als zum Vortrag ungeeignet erweisen, von diesem ausschlie- ßen. Sie brauchen also nicht die ganze Nation per Gesetzesdefinition generell auszuschließen, um etwas zu schützen, von dem Sie selbst angeben, daß es gar nicht gefährdet sei.

Erläuterung für nicht rechtskundige Leser dieser Veröffentlichung:
§157 (2) ZPO - Ungeeignete Vertreter, Prozessagenten-
"Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. (...)

Wieso wollen Sie denn nun ein selbst von Kaiser und Nazis den Bürgern gewährtes Recht, welches sogar rechtsstaatlich tadellos geregelt ist, weil es prozeßgeistig differenziert und damit den Zweck der Verhinderung von Störungen nach dem Rechtsstaatsgrundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in die Bürgerfreiheiten regelt, mit aller Gewalt abschaffen?

Während der ganze Staat nach Verminderung von Gesetzeswerk und Verwaltung ruft, kommen Sie nun mit einer 145 Seiten starken Gesetzes-Dampfwalze, um Gefahren abzuwehren, die es so gar nicht gibt, um die einfachsten Bürgerfreiheiten plattzuwalzen, obwohl es dafür, wie Sie selbst erklärten, keine Gründe gibt, und dabei monströs regeln, was schon längst und viel seriöser geregelt ist. In Ihrem Vorwort zum Referentenentwurf des Gesetzes führen Sie zu dem geplanten Gesetz
unter "Alternative" aus : "keine!"Damit entlarven Sie selbst die unseriöse tatsächliche Absicht dieses Gesetzgebungsvorhabens im Auftrage einer offenbar dahinerstehenden Bundesrechtsanwaltskammer, der es offenbar gar nicht darauf ankommt, hier etwas aus sachlichen rechtsstaatlichen Gründen zu regeln, sondern die erkennbar allein darauf abzielt, zur "Rechtsversklavung" der Bevölkerung zugunsten der Einnahmesicherung eines in Masse überbordenden Berufsstandes beizutragen, und um dafür das Parlament unter Vortäuschung von nicht zutreffenden Gründen zu mißbrauchen.

Denn ein Gesetz in die Welt zu setzen, um vor Gefahren zu schützen, die gar nicht sauber benannt werden können, und ein ganzes Volk zum Schutze vor nicht vorhandenen Gefahren seiner Freiheit zu berauben, sich im täglichen Leben gegenseitig zu helfen, stellt einen Vorgang dar, der wohl eher in die Kategorie "Scharlatanerie oder "organisierte Kriminalität" einzuordnen wäre.

Die Gründe für Ihr Vorhaben, die Bürger von der rechts- und sozialethisch vollkommen gerechtfertigten und zwingend notwendigen Möglichkeit, sich untereinander vor Behörden und Amtsgerichten vertreten zu können gem. §79 ZPO, sind also unwahr bzw. als falsche Tatsache anzusehen, wie es aussieht. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen, um sich oder anderen Vermögensvorteile zuzuschanzen, stellte aber wohl eher einen schweren Betrug im Sinne des § 263(2) StGB dar. Und es ist keine Verfassungs- oder Gesetzesnorm ersichtlich, durch welche schwere Betrugskriminalität in rechts- u. verfassungsstaatsgefährdender Weise durch administrative Maßnahmen und parlamentarische Organe gedeckt wären.

Aus genannten Gründen soll hier eine Alternative zu Ihrer behaupteten "Alternativlosigkeit" aufgezeigt werden:

Das NS-Verbrechensgesetz vom 13.12.1935 wird ersatzlos aufgehoben, da es einzig dazu diente, wie bereits ausgeführt, unsere seinerzeitigen jüdischen Anwälte zu ruinieren. Da es vorher ohne dieses Schand-Edikt ging, gegen welches unsere "honorigen" Rechtsschützer offenbar nichts einzuwenden hatten, geht es zwanglos ohne Diskussion hinterher auch wieder ohne es , denn der ganze Coup dieser Quasi-Bürger-Rechtsvergewaltigung in Form der Neuregelung "RDG" stellt de facto aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit nicht geringen Teilen unserer sich hier offenbar maßlos selbst- überhöhenden Rechts-Gilde in weiten Kreisen nicht viel mehr dar, als ein Kumpanei- und Gebührenausplünderungs-Sicherungsgesetz. Die Realität, falls Sie in dieser Hinsicht einmal eine "ehrliche" Bestandsaufnahme bewerkstelligen wollten, sähe zwischenzeitlich vermutlich schlicht "verheerend" aus für die rechtssuchenden Bürger.

Es ist insoweit und diesbezüglich alles sehr ordentlich von den Vätern der Zivilprozeßordnung vor nichtkriminellem Hintergrund seriös und handwerklich qualifiziert sowie auch solzial- und rechtsethisch solide geregelt worden, soweit es die bisherige Vertretung nach §79 ZPO anbetrifft. Was Sie jetzt zum "peinlichen Schutz" vor Gefahren bei der Rechtsvertretung der einfachen Menschen im Lande regeln wollen, ist ganz offensichtlich eher von solcher dahinterstehender Absicht getragen, die einer "Schutzgelderpresser-Ethik und -Mentalität" näher kommt als die vorgeschützten honorigen Absichten, angeblich andere Leute vor einer Gefahr zu schützen, von der Sie selbst erklären, daß diese so gar nicht vorhanden sei: erst also eine Gefahr künstlich herbeibehaupten, um sich dann als Retter vor derselben , natürlich gegen horrende bis unbezahlbare Gebühren, anzubieten, diese Gefahr "besorgt" abzuwehren.

Sorgen Sie also dafür, daß diese unsägliche Gesetzesschwarte zurückgeholt und dorthin befördert wird, wo sie nach billigem Dafürhalten hingehört: Nicht ins Parlament, sondern in den nächstbesten Mülleimer.

Denn aus höherer Sicht zeichnet sich unverkennbar eine Entwicklung im Lande ab, wie wir sie von der Frühzeit her zum Mittelalter hin in schlimmer geschichtlicher Erinnerung haben: Der edle Ritter, der sich zum Schutz seiner Mitmenschen entwickelte und dann, als er nicht mehr benötigt wurde, mehr oder weniger zur allgemeinen Landplage ausartete.

Es gibt Anlaß zur Sorge, daß sich die Rechtsvertreterbranche ethisch-moralisch in eine ebenfalls wenig gemeinverträgliche Richtung entwickelt, und dies bei einem teilweise kaum noch nachzuvollziehendem Niedergang eines vertretbarem juristischen Fachniveaus. Schon allein aus diesem Grund wäre es zwingend notwendig, die bewährte private Vertretung, wie bisher nach §79 ZPO, nicht nur nicht wegzuholzen, sondern im Interesse einer wirksamen Kontrolle des Teils der jetzt schon unhaltbaren Rechtspflege-Zustände völlig freizugeben. In einzelnen skandinavischen Ländern geht das nach Ihrer eigenen Aussage auch. Und daß dort Mord und Totschlag oder Rechtschaos herrschte, nur weil die Rechtspflegeheroen unseres Landes dort nicht mit ihrem "einzigartigem Sachverstand" hilfreich vertreten sind, wurde bisher noch nirgends behauptet.

Das neue Rechtsvertretungs-Gesetz soll aber gerade, und das scheint der wirkliche Hintergrund dieses unseligen Gesetzestreibens zu sein, verhindern, daß diese Herrschaften sich von kompetenter unabhängiger Seite auf die Finger gucken lassen müssen, anstatt unter sich zu mauscheln , eben, zum Schaden und nicht zum Nutzen des "Kleinen Mannes". Weshalb soll ein Verwaltungsinspektor oder seriöser Kaufmannsgehilfe nicht seinem Nachbarn z.B. in einer Mahnbescheidssache zu Hilfe kommen können vorm Amtsgericht, weil angeblich nur ein Rechtsanwalt "Unbill" zu verhindern weiß? Treten Sie also der maßlosen Selbstüberhöhung dieser Rechtsvertretergruppen entgegen, indem Sie nunmehr daran mitarbeiten, den skrupellos Recht verhindernden Gesetzesschmarren zurückzuholen. Ohne Wenn u. Aber.

Mit freundlichen Grüßen
Bohrwurm nett
Günter E. V ö l k e r

Zurück zur Startseite

© 2006
Günter E. Völker
www.bohrwurm.net
E-Mail