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26419 Sillenstede, den 17.08.2006 |
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Der Rechtsberatungs-Coup |
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Offener Brief |
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Sehr geehrter Herr Sabel, vorgenanntes Gespräch bestätige ich im wesentlichen folgenden Inhalts
und mit weiteren Bemerkungen hierzu : |
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Sie sind gefragt worden, welchen Grund Sie für den Erlaß des von Ihnen erarbeiteten Entwurfs des "Rechtsdienstleistungsgesetzes" (RDG) anführen könnten, zumal Sie mit diesem Werk jegliche Kontrolle im prozessualen Bereich durch die Öffentlichkeit generell Ausschalten infolge Unterbindens der Möglichkeit der Vertretung von Bürgern für ihre Mitbürger bei gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren vor den Amtsgerichten und Verwaltungsbehörden, dort also, wo die Mehrheit der Bevölkerung aus ihrem Alltag heraus ihr Recht geltend machen muß, und wodurch der Kumpanei sowie der Gebühren-Abräumerei im Rechtspflegebereich Tür und Tor praktisch ohne jedwede Kontrollmöglichkeit von außen her geöffnet wird, gerade unten vor den Amtsgerichten, wo die überwiegenden kleinen Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens der einfachen Bürger entschieden werden, ist den Menschen im Lande dann jegliche Kontrolle über die sachlich gebotene Wahrnehmung ihrer Interessen seitens der Anwälte durch die Beauftragung von Prozessvertretern ihres Vertrauens abgeschnitten. Der Kumpanei und ungebremsten Willkür auf dem "Dorf vor Ort" mit der Orts-Nomenklatura sind de facto dann keine Grenzen mehr gesetzt, weil der Bürger vor Gericht später die gleichen Herrschaften engagieren muß, die ihn im Einzelfall zuvor um Recht und Vermögen gebracht haben und ein unangemessen großer Teil Amtsrichter schon heute in unerträglichen Ausmaßen nackte ungebremste Willkür betreiben in dem sicheren Bewußtsein, daß den Bürgern zwischenzeitlich rigoros die Rechtsmittel gegen dieses verheerende Treiben abgeschnitten sind, und die Herren so gut wie nichts mehr begründen müssen sowie sich untereinander dann unkontrolliert in aller Regel zum Schaden des Rechtssuchenden gegeneinander definitiv "nichts tun", weil ihnen dann in aller Regel ihre "Standesregeln" im Wege stehen. |
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Die "Herren Rechtspflegeorgane" befinden sich solchermaßen dann
in geschlossener Gesellschaft unter sich und die Bürger in großem Ausmaß
"draußen vor" und damit schutzlos dem Verlust von Recht und Vermögen
durch Anwälte und Richter oder beider gemeinsam ausgeliefert. Dies trifft in rechtsstaats-katastrophaler
Weise durchgängig für die unteren Instanzen (Amtsgerichte) zu , für
welche die neue Prozeß-Vertreterregelung in erster Linie gedacht ist (ab Landgericht
herrscht ohnehin Anwaltszwang) weil diese genau wissen, daß über ihnen nur
noch der blaue Himmel schwebt und keinerlei wirksame Aufsicht mehr trägt. So ist
das (teils schon heute, mit steigender Tendenz)! Die juristische Fachqualität
eines nicht zu unterschätzenden Teils der Anwaltschaft überschreitet zwischenzeitlich
jedoch in verheerender Weise jedes allgemein vorstellbare gemeinwohlgefährdende
Niveau, und diese Aussage wird hier, damit das klar ist, ausdrücklich - und nachhaltig-
wiederholt. Vor Neugier sei gewarnt! |
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In Niedersachsen z.B. vollstreckt die Landessparkasse zu Oldenburg (LZO) als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts seit 1962 heimlich nach der
NS-Verbrechens - Norm §16 II des "Gesetzes für den Landesteil Oldenburg,
betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg" vom 3.7.1933 ohne jede gerichtliche
vorherige Prüfung in die Grundvermögen ihrer Kunden, nach dem von den Nationalsozialisten
1933 speziell dem Vorstand der Anstalt zugesprochenen Recht: |
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So geht das quer durch die Republik und über Jahrzehnte hinweg lustig weiter mit den "allein sachkundig berufenen Rechtsvertretern" in Rechts- und Prozeßsachen. Wen wollen Sie denn da schützen, indem sie nun vor den Amtsgerichten alle unabhängigen fähigen Prozeßvertreter schon per Gesetz vorab generell als unfähig ausschließen, die gelegentlich diesen Sumpf ggf. sehr wirksam entwässern und ein Stück öffentliche Kontrolle bzgl. Schlechtleistung der Anwälte und Kumpanei im Prozeßverfahren vor Gericht darstellen. Tatsache ist, daß gerade die Anwälte in großem Ausmaß Prozesse und sonstige Verfahren inszenieren, die bei nicht-gebühren-interessenbezogener Vertretung durch Nachbarn, Freunde und Bekannte etc. gerade verhindert werden. Was wir bräuchten, ist zwischenzeitlich eher ein Schutzgesetz gegen Anwaltspfusch und -betrug . Jedenfalls ist das in Aussicht genommene Rechtsdienstleistungsgesetz im günstigsten Falle zumindest so überflüssig wie ein Kropf. Im schlechtesten Falle ein kriminelles Unterfangen gigantischen Jahrhundert-Ausmaßes zur Deckung von Kumpanei und Sicherung der nicht mehr zu überprüfenden Einnahmegebaren einer bestimmten Gruppierung von Rechtspflegeorganen in persona einer nicht geringen Gruppierung von Anwälten und Notaren. |
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Sie wurden gefragt, ob irgendwelche signifikanten Erkenntnisse hinsichtlich Behinderung der Prozessverläufe oder Schädigung von prozeßvertretenen Bürgern durch private Vertreter ihres Vertrauens , wie bisher, vorlägen, und ob insbesondere irgendwelche empirische Erhebun- gen oder sonstige Statistiken darüber vorlägen, daß die bisherige Vertretungsmöglichkeit durch Bekannte und Verwandte für unsere Bürger, wie seit über hundert Jahren problemlos gängiges Recht, irgendwelche Behinderungen oder Schädigungen nennenswerter Natur erbracht hätten. |
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Sie, und auch Ihr Herr Referatsleiter Dr. Kurt Franz, haben unisono ohne jegliche
Einschränkung erklärt: |
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Gleichwohl erklärten Sie beide beharrlich, das neue Gesetz solle Bürger vor Schäden durch unsachgemäße Rechtsbesorgung seitens fachlich nicht befähigter Prozeßvertreter , und die Gerichte vor Störungen der Prozessabläufe wegen unsachgemäßer Vertretung durch unsachgemäß handelnde Nichtanwälte schützen. |
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Es bestand Konsens in der Feststellung, daß bisher nach § 79 ZPO seit Jahrzehnten die Bürger sich untereinander vor den Amtsgerichten und Behörden ( das tägliche Leben des "Kleinen Mannes") frei durch einen dazu befähigten Bürger ihres Vertrauens vertreten lassen konnten. |
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Erläuterung für nicht rechtskundige Leser dieser Veröffentlichung: |
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Diese Freiheit bestand bereits zur Kaiserzeit, in der Weimarer Republik und selbst während der NS-Diktatur. Und diese Freiheit wollen Sie jetzt abschaffen unter dem offensichtlich täuschenden Vorwand, die Bürger schützen zu wollen vor einer Gefahr, von der Sie selbst bestätigen, daß es sie so gar nicht gibt? Und mitten im demokratischen Rechtsstaat wollen Sie den Bürgern generell Grundfreiheiten wegplanieren, die diese selbst in der NS-Diktatur noch hatten? Sie wollen, nur um der Rechtsanwaltsschwemme die Gebühreneinnahmen zu sichern, uns Bürger noch hinter den Freiheitsstatus zu NS- u. Feudalherrenzeiten zurückdeckeln und damit die Bürger in die rechtliche Versklavung unter dem Beschützer-Vorwand treiben? Sie wollen ihn schützen, damit er dann ungehindert in unvorstellbarem Ausmaß über die Gebührenordnungen ausgenommen werden kann? So wie die privaten Konzern-Etagen es unter hochkriminellem Schwindel bzgl. angeblich kaputter Sozialsysteme mit den Sozialkassen treiben in Kumpanei mit korrumpierten Politführungskräften und offenbar hoch kriminellen Professoren- Cliquen? |
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Damit es ganz klar gesagt ist: Sie betreiben, ob von der Absicht oder dem Ergebnis
her, |
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Denn auch Ihr Vorwand, sie wollten die Gerichte vor unnötigen Verfahrensstörungen durch unkundige Vertreter schützen, stellt sich schon deshalb als absurd da, weil Sie ja seit hundert Jahren nicht sagen können, wo denn solche "Phantomsfiguren" , die unkundig waren und dennoch vertreten haben, den Verfahrensablauf störten (bisher haben eher die Anwälte gestört und verzögert und unnötig inszeniert in nicht unerheblichem Umfang, was ja seinerzeit zur gesetzgeberischen Maßnahme dahingehend führte, daß in die Zivilprozeßordnung die Beschleunigungsmöglichkeit durch die Richter eingebaut wurde, weil "Prozeßverschleppungen" durch unsachgemäße Verhaltensweisen gerade von Seiten der " allein berufenen" Anwälte in behinderungserheblichem Ausmaß zu beklagen waren. Und es kommt noch schlimmer: Sie wollen durch Generalverdacht alle Nachbarn, Freunde, Bekannte und wer auch immer, durch Gesetz per Legaldefinition generell als zu unfähig erklären, die bisher ohne Beanstandung ordentlich und sogar prozeßbeendend ihre Mitbürger nach §79 ZPO vertreten haben, weil sie eben nicht aus Gebühren-Einnahme-Interesse Verfahren anzetteln oder in die Instanzen treiben, bis die Mandanten ausgeblutet sind, sondern wirklich und gezielt die Interessen des Vertretenen wahrnehmen. Und hier wird Ihr Vorhaben ein zweites Mal zur nackten Farce: |
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Nach der bisher gut funktionierenden Vertretungsregel aus §79 der ZPO kann
in bisheriger, sehr vernünftiger und rechtsstaatlich - verfassungsgerechter Differenzierungsabsicht
nach § 157 (2) ZPO der Richter Personen, die sich als zum Vortrag ungeeignet erweisen,
von diesem ausschlie- ßen. Sie brauchen also nicht die ganze Nation per Gesetzesdefinition
generell auszuschließen, um etwas zu schützen, von dem Sie selbst angeben,
daß es gar nicht gefährdet sei. Wieso wollen Sie denn nun ein selbst von Kaiser und Nazis den Bürgern gewährtes Recht, welches sogar rechtsstaatlich tadellos geregelt ist, weil es prozeßgeistig differenziert und damit den Zweck der Verhinderung von Störungen nach dem Rechtsstaatsgrundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in die Bürgerfreiheiten regelt, mit aller Gewalt abschaffen? |
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Während der ganze Staat nach Verminderung von Gesetzeswerk und Verwaltung
ruft, kommen Sie nun mit einer 145 Seiten starken Gesetzes-Dampfwalze, um Gefahren
abzuwehren, die es so gar nicht gibt, um die einfachsten Bürgerfreiheiten plattzuwalzen,
obwohl es dafür, wie Sie selbst erklärten, keine Gründe gibt, und dabei
monströs regeln, was schon längst und viel seriöser geregelt ist. In
Ihrem Vorwort zum Referentenentwurf des Gesetzes führen Sie zu dem geplanten Gesetz |
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Denn ein Gesetz in die Welt zu setzen, um vor Gefahren zu schützen, die gar nicht sauber benannt werden können, und ein ganzes Volk zum Schutze vor nicht vorhandenen Gefahren seiner Freiheit zu berauben, sich im täglichen Leben gegenseitig zu helfen, stellt einen Vorgang dar, der wohl eher in die Kategorie "Scharlatanerie oder "organisierte Kriminalität" einzuordnen wäre. |
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Die Gründe für Ihr Vorhaben, die Bürger von der rechts- und sozialethisch vollkommen gerechtfertigten und zwingend notwendigen Möglichkeit, sich untereinander vor Behörden und Amtsgerichten vertreten zu können gem. §79 ZPO, sind also unwahr bzw. als falsche Tatsache anzusehen, wie es aussieht. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen, um sich oder anderen Vermögensvorteile zuzuschanzen, stellte aber wohl eher einen schweren Betrug im Sinne des § 263(2) StGB dar. Und es ist keine Verfassungs- oder Gesetzesnorm ersichtlich, durch welche schwere Betrugskriminalität in rechts- u. verfassungsstaatsgefährdender Weise durch administrative Maßnahmen und parlamentarische Organe gedeckt wären. |
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Aus genannten Gründen soll hier eine Alternative zu Ihrer behaupteten "Alternativlosigkeit" aufgezeigt werden: |
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Das NS-Verbrechensgesetz vom 13.12.1935 wird ersatzlos aufgehoben, da es einzig dazu diente, wie bereits ausgeführt, unsere seinerzeitigen jüdischen Anwälte zu ruinieren. Da es vorher ohne dieses Schand-Edikt ging, gegen welches unsere "honorigen" Rechtsschützer offenbar nichts einzuwenden hatten, geht es zwanglos ohne Diskussion hinterher auch wieder ohne es , denn der ganze Coup dieser Quasi-Bürger-Rechtsvergewaltigung in Form der Neuregelung "RDG" stellt de facto aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit nicht geringen Teilen unserer sich hier offenbar maßlos selbst- überhöhenden Rechts-Gilde in weiten Kreisen nicht viel mehr dar, als ein Kumpanei- und Gebührenausplünderungs-Sicherungsgesetz. Die Realität, falls Sie in dieser Hinsicht einmal eine "ehrliche" Bestandsaufnahme bewerkstelligen wollten, sähe zwischenzeitlich vermutlich schlicht "verheerend" aus für die rechtssuchenden Bürger. |
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Es ist insoweit und diesbezüglich alles sehr ordentlich von den Vätern der Zivilprozeßordnung vor nichtkriminellem Hintergrund seriös und handwerklich qualifiziert sowie auch solzial- und rechtsethisch solide geregelt worden, soweit es die bisherige Vertretung nach §79 ZPO anbetrifft. Was Sie jetzt zum "peinlichen Schutz" vor Gefahren bei der Rechtsvertretung der einfachen Menschen im Lande regeln wollen, ist ganz offensichtlich eher von solcher dahinterstehender Absicht getragen, die einer "Schutzgelderpresser-Ethik und -Mentalität" näher kommt als die vorgeschützten honorigen Absichten, angeblich andere Leute vor einer Gefahr zu schützen, von der Sie selbst erklären, daß diese so gar nicht vorhanden sei: erst also eine Gefahr künstlich herbeibehaupten, um sich dann als Retter vor derselben , natürlich gegen horrende bis unbezahlbare Gebühren, anzubieten, diese Gefahr "besorgt" abzuwehren. |
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Sorgen Sie also dafür, daß diese unsägliche Gesetzesschwarte zurückgeholt und dorthin befördert wird, wo sie nach billigem Dafürhalten hingehört: Nicht ins Parlament, sondern in den nächstbesten Mülleimer. |
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Denn aus höherer Sicht zeichnet sich unverkennbar eine Entwicklung im Lande ab, wie wir sie von der Frühzeit her zum Mittelalter hin in schlimmer geschichtlicher Erinnerung haben: Der edle Ritter, der sich zum Schutz seiner Mitmenschen entwickelte und dann, als er nicht mehr benötigt wurde, mehr oder weniger zur allgemeinen Landplage ausartete. |
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Es gibt Anlaß zur Sorge, daß sich die Rechtsvertreterbranche ethisch-moralisch in eine ebenfalls wenig gemeinverträgliche Richtung entwickelt, und dies bei einem teilweise kaum noch nachzuvollziehendem Niedergang eines vertretbarem juristischen Fachniveaus. Schon allein aus diesem Grund wäre es zwingend notwendig, die bewährte private Vertretung, wie bisher nach §79 ZPO, nicht nur nicht wegzuholzen, sondern im Interesse einer wirksamen Kontrolle des Teils der jetzt schon unhaltbaren Rechtspflege-Zustände völlig freizugeben. In einzelnen skandinavischen Ländern geht das nach Ihrer eigenen Aussage auch. Und daß dort Mord und Totschlag oder Rechtschaos herrschte, nur weil die Rechtspflegeheroen unseres Landes dort nicht mit ihrem "einzigartigem Sachverstand" hilfreich vertreten sind, wurde bisher noch nirgends behauptet. |
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Das neue Rechtsvertretungs-Gesetz soll aber gerade, und das scheint der wirkliche Hintergrund dieses unseligen Gesetzestreibens zu sein, verhindern, daß diese Herrschaften sich von kompetenter unabhängiger Seite auf die Finger gucken lassen müssen, anstatt unter sich zu mauscheln , eben, zum Schaden und nicht zum Nutzen des "Kleinen Mannes". Weshalb soll ein Verwaltungsinspektor oder seriöser Kaufmannsgehilfe nicht seinem Nachbarn z.B. in einer Mahnbescheidssache zu Hilfe kommen können vorm Amtsgericht, weil angeblich nur ein Rechtsanwalt "Unbill" zu verhindern weiß? Treten Sie also der maßlosen Selbstüberhöhung dieser Rechtsvertretergruppen entgegen, indem Sie nunmehr daran mitarbeiten, den skrupellos Recht verhindernden Gesetzesschmarren zurückzuholen. Ohne Wenn u. Aber. |
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Mit freundlichen Grüßen |
© 2006
Günter E. Völker
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