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Günter E. Völker

26419 Sillenstede, Januar 2006
(Stand 10.04.06)

Vorwort
zu unerlaubter Rechtsberatung und Rechtsbesorgung
-Rechtsberatungsgesetz-

Gegen Günter E. Völker (Bohrwurm.nett) wurde wegen Rechtsvertretung eines Bürgers vor Gericht gegen die Landessparkasse zu Oldenburg (LZO) in Oldenburg i.O. wegen derer offenbar unzulässiger Vollstreckungspraktiken in Immobilien der Kunden - seitens des Niedersächsischen Rechtsanwalt- und Notarverbandes e.V., Hannover, vor demLandgericht Oldenburg i.O. Klage "wegen Unterlassung einer Rechtsberatung" erhoben. Mit Urteil vom 21.12.2005 - 5 O 2937/05 - wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist mit Beschluß OLG Oldenburg vom 24.März 2006 Az. 1 U 11/06 rechtskräftig.

"Vorhergegangene Berufung"

Neue Sachstands Info siehe Seitenende.

Mißverständnis-Warnung zu nachstehendem Urteil: Mit dort genannter "Geschäftsmäßigkeit" im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist nicht "gewerblich/wirtschaftliche Tätigkeit gemeint, sondern (Grob-Definition Bohrwum.nett) technisch/organisatorisch und mit Wiederholungsabsicht behaftete "Geschäftigkeit". Es ist also nicht eine Frage der Entgeltannahme.

Das Urteils-Dokument
-Abschrift-

Landgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.: 5 O 2937/05

Verkündet am: 21.12.2005
Gruner, Justizhauptsekretär
als Urkundsbea. der Geschäftsstelle

Urteil
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit


des Niedersächsischer Anwalt und Notarverband e.V., vertreten durch den
Vorsitzenden Lutz-Rüdiger Malz, Leisewitzstr. 28, 30175 Hannover

Klägerin

Prozeßbevollm.: Rechtsanw. Martens und Partner, Herminenstr.32... 31675 Bückeburg
Geschäftszeichen 1381/05

gegen

Herrn Günter Völker, Osterpiep 4, 26419 Schortens......................................

Beklagter

wegen Unterlassung einer Rechtsberatung

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kramarz
den Richter am Landgericht Klattenhoff und
die Richterin Sketta

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als Interessenvertretung der niedersächsischen Anwaltschaft die Unterlassung unerlaubter Rechtsberatung gegen den Beklagten geltend.

Aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zu dem Ehepaar Knödel beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2005 in einem Zwangsversteigerungsverfahren über das Lokal "Petersilie" in 26441 Jever, Petersilienstraße 3, des Herrn Fritz Knödel Räumungsschutz, was zu einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluß des AG Jever vom 27.07.2005 geführt hat. Mit Schreiben vom 01.07.2005 äußerte der Beklagte gegenüber der LBS Hannover den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten strafrechtlicher Relevanz. Mit Schreiben vom 29.08.2005 erklärte der Beklagte in dem Verfahren 12 A 2043/05 gegenüber dem Verwaltungsgericht Oldenburg die Klagrücknahme bzgl. der Entziehung der Gaststättenkonzession im Namen des Karl Fritz Knödel. Weiter richtete der Beklagte im Zusammenhang mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das Ehepaar Knödel verschiedentlich Schreiben an die neue Eigentümerin der Immobilie und deren Rechtsanwalt. Sämtliche von dem Beklagten verfaßten Schriftstücke wurden in der Zeit vom 15.07.2005 bis 29.08.2005 gefertigt. Wegen des Inhalts wird auf Bl.11-14 sowie 28-33 d.A. Bezug genommen. Er beabsichtigt nicht, eine solche Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen.

Mit Schreiben vom 07.09.2005 forderte der Kläger den Beklagten zur Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, die der Beklagte ohne Unterschrift mit der Bemerkung,

man solle sich doch nicht lächerlich machen,

zurücksandte.

Der Kläger meint, die Tätigkeiten des Beklagten stellten eine unerlaubte Rechtsbesorgung dar. Ein geschäftsmäßiges Handeln ergäbe sich daraus, daß der Beklagte in verschiedenen Dingen für Herrn Fritz Knödel tätig sei.

Er beantragt,

.

dem Beklagten aufzugeben, künftig jede Art der unerlaubten Rechtsbesorgung zu unterlassen, insbesondere die Vertretung von natürlichen Personen in Gerichtsverfahren aller Art einschließlich Zwangsversteigerungsverfahren bei Vermeidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000,- EUR.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er meint, die verfaßten Schreiben stellten Teilakte derselben Angelegenheit dar. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten keine Unterlassung einer rechtsberatenden Tätigkeit verlangen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des §1 UWG in Verbindung mit Art. 1 §1 RBerG nicht gegeben sind.

Unzulässig im Sinne von Art.1 §1 RBerG ist eine ohne Erlaubnis ausgeübte
rechtsbesorgende Tätigkeit nur dann, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt.

Dies setzt eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit voraus, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGH NJW 2000, 1560,1561;2001, 3541, 3542; OLG Köln, 6. Zivilsenat vom 21.03.2003), z.B. wegen verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen. Ferner ist Voraussetzung, daß der Handelnde beabsichtigt, die selbständige Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit- in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 1986, 1050, 1051; BGH NJW-RR 1987, 875, 876; BverwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 §1, Rn. 102 ff.; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz , 2. Aufl., Art. 1 §1, Rn. 39 ff).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit des Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2005 nicht. Es handelt sich jeweils um Angelegenheiten bezüglich des Lokals "Petersilie" in Jever, die ausschließlich das Ehepaar Knödel betreffen, so daß das Tätigwerden mit einer Handlung in mehreren Teilakten derselben Sache vergleichbar ist. Die vorgelegten Schreiben des Beklagten beziehen sich auch nicht etwa auf einen langen Zeitraum, sondern wurden zwischen dem 15.07. und 29.08.2005 verfaßt. Hinzu kommt, daß nach dem Inhalt der Schriftstücke - insbesondere an die LBS sowie die neue Eigentümerin des Grundstücks Petersilienstraße 3 und deren Rechtsanwalt- bereits zweifelhaft ist, ob es sich um eine Rechtsbesorgung handelt. Diese stellen vielmehr lediglich Meinungsäußerungen des Beklagten dar. Außerdem hat der Beklagte unbestritten vortragen lassen, daß sein Handeln auf die Enttäuschung des Ehepaars Knödel in zuvor beauftragte Rechtsanwälte sowie deren enge persönliche Beziehung zu dem Beklagten zurückzuführen ist. Es habe eine einmalige Gefälligkeit dargestellt und beinhalte nicht die Absicht, wiederholt in gleicher Weise tätig zu werden. Diesen Behauptungen ist der Kläger nicht entgegengetreten, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Beklagte die erfolgte Tätigkeit zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung machen möchte.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Kramarz ................... ....Klattenhoff ........ ....... .....Sketta


Ergänzende Hinweise Bohrwurm nett:

1.1.

Der Streitwert der Klage wurde mit Beschluß vom 21.12.2005 festgesetzt auf 15.000 Euro ...........................................................................................................

1.2.

Es wurde unter dem 31.01.2006 Berufung eingelegt -einstweilen ohne Begründung-............................................................................

1.3.

Es ist ferner vorgesehen, die der Klage vorausgegangene "Abmahnung" inhaltlich vorzustellen nebst einiger möglicherweise interessanter Anlagen, die auch im Urteil genannt sind.

1.4.

Es ist ferner in Aussicht genommen, das sich offenbar zur allgemeinen Landplage entwickelte Abmahnungs-Unwesen und die Rechtslandschaft um das aus der NS-Willkürherrschaft stammende Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 herum nebst dem teilweise groben Unfug, der dort zur Verhinderung des Rechts für die Bürger betrieben wird, etwas ausführlicher darzustellen.

Im Folgenden zunächst der Hintergrund , vor dem sich das vorstehende Klageverfahren vollzieht sowie der Anlaß zur Vertretung eines im Rahmen offenbar unvorstellbarer Kumpanei zwischen den beteiligten Einzelrichtern und der LZO vollkommen rechtlos gestellten Bürgers, dem sein gesamtes Vermögen (3 Häuschen als Altersversorgung ) erst mit Hilfe auch der ehrenwerten Zunft der allein zur segensreichen "Rechtsberatung" berufenen "Rechtspflegeorgane" geschäftlich in Zusammenarbeit mit der hier vermutlich noch länger zu behandelnden Landessparkasse zu Oldenburg -Vorstand- weggenommen wurde. Die Klage dürfte das Ergebnis der Tatsache sein, daß die Gentlemen offenbar gedenken, die Republik unter sich einverständlich aufzuteilen und sehr ärgerlich werden, wenn ihnen dabei ausnahmsweise und unerwartet, sowie völlig aus der Art geschlagen, einmal von unabhängiger Seite kräftig auf die offenbar recht langen Finger geklopft wird, weshalb sie dann ziemlich sonnig unbefangen mit dem so liebgewonnenen wie einkommensträchtigen Spielzeug "Rechtsberatungsgesetz" gebührenbewährt herumhantieren und auf andere Leute losgehen

Bohrwurm nett würde diese Brüder gerne ein wenig in Sachen Rechtsstaat und Verfassung sowie dem kleinen juristischen Einmaleins beraten (das große beherrscht er nicht), darf dies aber wohl eher nicht tun, weil diese unverdrossenen für nichts als das reine Recht fechtenden Heroen ihn möglicherweise hinterher auch noch wegen "unerlaubter Rechtsberatung" verklagen würden (pecunia non olet). Unsere Bürger werden deshalb auch in Zukunft dem dornigen und portemonnaie-leerenden sumpfigen Pfad auf der Suche nach Rechtsanwälten mit Rechtskenntnissen nicht ganz ausweichen können. Vorstehende Vorgänge und nachstehende Darstellungen könnten hier oder dort unter Umständen ein wenig Orientierungshilfe (selbstverständlich keine Rechtsberatung) gewähren.

Hintergrund für die Rechtsvertretung

Es geht allem billigen Dafürhalten nach um einen der umfangreichsten syndikalen Staats-Banker-Politiker-Richter-Kumpanei-Skandale der Nachkriegszeit zumindest im Bundesland Niedersachsen, in welchem die Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) und die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg (Anstalten des öffentlichen Rechts) durch deren Vorstände heimlich ihre Kredit-Kunden ohne deren Wissen der quasi sofortigen Vollstreckung unterwerfen nach einer speziell von der NS-Diktatur 1933 zur Wegnahme von Grund und Boden für die LZO und Kreditanstalt Oldenburg geschaffenen Vollstreckungsnorm, um seinerzeit offenbar jüdisches Eigentum ohne richterliche vorherige Überprüfung ungehinderter wegnehmen zu können.

Finanzminister Hartmut Möllring (Nds.) deckt diese Praktiken aktiv durch Täuschung bzw. vorspiegelung falscher Tatsachen, indem er unzutreffende Gesetz- u. Verordnungsblätter mit nicht mehr gültigem Recht vorlegt. Er sitzt dann mit dem Vorstandsvorsitzenden der Landessparkasse zu Oldenburg in Oldenburg, einem Martin Grapentin, gemeinsam im Aufsichtsrat der Bremer Landesbank, und Parteikameradin Justizministerin Elisabeth Heister Neumannm sitzt dort praktischerweise ebenfalls gleich mit in der Bank mit Parteikollege Finanzminister Hartmut Möllring zusammen, wodurch möglicherweise gesichert sein könnte, daß die hier jeweils bekannten Einzelrichter in Jever und Oldenburg in gutem Zusammenspiel die Vollstreckungspraktiken nach ursprünglichem NS-Willkür-Grund und Boden-Raubrecht in massiver Willkür ungestört decken, und damit den betroffenen Bürgern die Immobilien wegnehmen helfen (im vorliegenden Falle z.B. 3 Häuschen und damit den ganzen Lebensabend dazu). Recht, System und beteiligter Personenkreis sowie Ergebnis hinsichtlich der ihres Grundbesitz jeweils beraubten Opfer (landesweit) werden hier im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des oben aufgeführten Urteils in www.bohrwurm.net detailliert dargestellt werden. Worum es im wesentlichen geht, kann den Ausführungen in den Offenen Briefen "Arglistbrief", "Arisierungsbrief" und "Komplizenbrief I"in www.bohrwurm.net entnommen werden (die Zahl der Vollstreckungs-Opfer seit 1962 ist noch nicht bekannt.) Bleiben Sie also dran und sehen Sie in den nächsten Monaten gelegentlich wieder einmal auf diese Seite, wir stehen vor einem unvorstellbaren Abgrund von Sumpf, Filz, Kumpanei und krimineller Skrupellosigkeit, die unser Gemeinwesen zerstören. Wir sollten uns für die Rückgewinnung eines Stückchens ethisch-moralisch gefestigten Rechtsstaates einsetzen und heute Mut aufbringen, um morgen keine Angst haben zu müssen. Dazu dient in erster Linie die hier vermutlich erstmals so vollständige wie öffentliche Darstellung ungeheurer Vorgänge.

Soviel einstweilen schon hier: Ministerpräsident Christian Wulff, Finanzminister Hartmut Möllring und Justizministerin Elisabeth Heister-Neumann sowie die Fraktionsspitzen im Nds. Landtag von CDU, SPD sowie Grüne sind informiert. Reaktionen unserer parlamentarischen Vertreter im Hohen Hause im Gemeinwohlinteresse zur Herstellung geordneter sauberer rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Schutz unserer Bürger sind, zumindest bisher und von hier, nicht erkennbar.

2.1.

Es folgt innerhalb der nächsten Wochen nach und nach eine grobe Gesamtdarstellung der wesentlichen Rechts- und Verfassungsnormen im Hinblick auf die Rechtsberatungsvorgänge.

2.2.

Dazu wird zu Demonstrationszwecken die ursprünglich an Bohrwurm.nett ergangene "Abmahnung" hier im Original dargestellt und kommentiert werden.......

2.3.

Letztlich wird erwogen, gegen die Urheber (Notarverband) und, als Anstifter, den wenig überzeugenden "Rechtsanwalt/Notar" vor Ort, Verdachtsanzeige in Bezug auf Nötigung, falscher Verdächtigung und Prozeßbetrug zu formulieren, damit die Herrschaften es endlich lernen, nicht vollkommen risikolos auf andere Leute loszugehen. Sollte es zur Anzeige kommen, wird diese hier öffentlich vorgestellt.


Sachstandinfos

Stand: 10.04.06

3.1.

Zurückweisung der Berufung beantragt unter dem 09.02.2006........

................................................................................

3.2.

Per 05.03.2006 liegt (nach nunmehr 2 Monaten, seit vorliegen des Urteils) noch immer keine Begründung des Rechtsanwalt- und Notarverbandes e.V. Niedersachsen zu dessen Berufungsschrift vom 31.01.2006 an das zum Oberlandesgericht Oldenburg i.O. hier vor.

3.3.

Gegen den gegnerischen Rechtsanwalt und Notar zu Jever, Klaus Werner Bonow, wurde unter dem 23.02.2006 Strafanzeige wegen Verdachts auf Unterschlagung eines Grundschuldbriefes und Parteiverrat bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg i.O. erstattet. Der Vorgang wird dort unter Az. 240Js 13291/06 geführt.Die Rechtsanwaltskammer sowie die Notarkammer in Oldenburg haben die vollständige Anzeige zur Kenntnis erhalten. Das Ergebnis der Verfahren wird hier zu gegebener Zeit vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

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3.4.

Wegen der schweren Rechtsverletzungen im Rahmen der Zwangsversteigerungen in Jever wurde unter dem 31.12.2005 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Der Gerichtshof hat die Beschwerde zwischenzeitlich unter dem 13.01.06 zur Entscheidung angenommen. Gerügt wurde in Person des geschädigten Fritz Knödel aus Schortens (Jever) die Verletzung von Menschenrechten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch das Amtsgericht Jever -Vollstreckungsgericht- in erheblich willkürlichem Zusammenwirken mit dem Landgericht Oldenburg i.O. (Beschwerdegericht - 6.Kammer- ), dem Vorstand der Landessparkasse zu Oldenburg i.O. sowie dem Niedersächsischen Finanzminister (Hartmut Möllring) . Geltend gemacht wurde die Verletzung folgender Menschenrechte der Konvention:
a) Recht auf Schutz des Eigentums - Zusatzprotokoll Nr.1 Art.1
b) Recht "auf ein
-faires- Verfahren" - Artikel 6 und
c) Recht "auf
-wirksame- Beschwerde" -Art. 13 der Konventionen-.

3.5

15.03.2006 Der Rechtsanwalt- und Notarverband hat seine Berufung zum Oberlandesgericht begründet (Begründungsschrift vom 02.03.2006, hier eingegangen am 10.03.2006). Um Wertung und Urteil des Gerichts nicht vorzugreifen, wird seitens Bohrwurm.nett zum Inhalt der Begründung zunächst keine Aussage getroffen. Vollinhaltliche Veröffentlichung der"interessanten" Begründung erfolgt zu späterem Zeitpunkt.

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3.6

1.)

10.04.2006 Das Oberlandesgericht Oldenburg -1U11/06- hat dem Nds. Anwalt und Notarverband e.V. mit Schriftsatz vom 09.03.06 mitgeteilt, dass es beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.
Wesentliche Begründung:

a)

"Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit des Klageantrages und des materiellen Klagebegehrens" (…)

b)

Im vorliegenden Fall erreicht der Unterlassungsantrag noch nicht einmal die bereits im Gesetz enthaltene Konkretisierung ( …)

c)

Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben. (…) Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 24.03.06 Stellung zu nehmen.

2.)

Der Rechtsanwalt und Notarverband hat die Berufung unter dem 23.03.2006 zurückgenommen.

3.)

Das OLG hat durch Beschluß vom 24.03.2006 dem Kläger gegenüber den Verlust des Rechtsmittels erklärt. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg ist damit

rechtskräftig.

Streitwertfestsetzung erfolgte auf 15.000,- EURO

OLG zur Berufung

Hinweis: Die vollständige Berufungsschrift des Verbandes und die vollständige Begründung des OLG zur Zurückweisung der Klage wird in nächster Zeit hier dargestellt werden. Ebenso die schneidig dem Prozeßverfahren vorausgegangene "Abmahnung".

Günter E. V ö l k e r
Bohrwurm.nett

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