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www.bohrwurm.net |
Sillenstede , den 07.01.2006 |
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Arisierungsbrief |
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Fax an 0441/230-3099 |
Offener Brief |
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Martin Grapentin |
-Persönlich- |
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Berliner Platz 7 |
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Betr…..: |
Forderungsabgleich |
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hier : |
Forderungen der LZO an das Ehepaar Fritz und Melsene Knödel |
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Bezug : |
Ihre Nachricht vom 04.01.2006 RA-Sb |
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Anlage : |
Vorstehende Nachricht |
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Sehr geehrter Herr Grapentin, |
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beigefügte Nachricht vom 4.1.2005 erhalten Sie nachfolgend mit folgendem Bemerken zurück: |
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Der Unterzeichner ist in allen Rechts- und sonstigen Angelegenheiten gegenüber der LZO ordentlich ausgewiesener Vertreter. Daran haben Sie sich zu halten. Folgen der Nichtbeachtung haben Sie zu vertreten. |
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Seitens des Vertreters wurden eine Fülle von Bitten an Sie herangetragen. Dem Unterzeichner als Vertreter ist bisher nichts zugegangen. Sämtliche Herumhampeleien an dem Vertreter vorbei können Sie bleiben lassen. Sie werden nochmals aufgefordert, die bisher erbetenen Auskünfte und Tätigkeiten, die klar definiert sind, zu erledigen. Eine Wiederholung der Bitten scheint entbehrlich. |
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Und nun noch einmal für Sie extra, ganz langsam, damit Sie es auch endlich verstehen: Sämtliche Korrespondenz bezüglich des Ehepaares Knödel haben Sie nach hier zu richten- oder Sie lassen es eben sein und tragen die Folgen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. |
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Im übrigen wird hier noch einmal das Angebot unterbreitet, sich in einem persönlichen Gespräch gütlich zu einigen, denn es ist nun ab sofort die politische und öffentliche sowie die strafrechtliche Entgegnung Ihres Tuns angelaufen. Sie sollten nicht unterschätzen oder mißdeuten, daß auf Ihre Nichtbeachtungen von Fristsetzungen bisher noch keine Reaktionen erfolgten. Sämtliche Drohungen, gleich welcher Art, haben zu unterbleiben. |
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In Weiterfühung des Geistes der speziell für die LZO 1933 von den Nazis geschaffenen NS- Gewaltherrschafts- Norm in Form des § 16 II des LZO-Gesetzes vom 3.7.1933 wurde mit der |
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"Verordnung über den Einsatz des jüdischen
Vermögens" |
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§ 6 : "Einem Juden (…) kann aufgegeben werden (…) sein (…) Grundeigentum oder andere Vermögensteile ganz oder teilweise binnen einer bestimmten Frist zu veräußern (…) |
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§ 7 (1): Juden können (…) Grundstücke (…) nicht durch Rechtsgeschäft erwerben. |
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Aus den Landtagsunterlagen geht nach neuesten Erkenntnissen eindeutig hervor, daß ausschließlich die Führung der LZO bei der Nds. Gesetzgebung auf diesem Rechtsgebiet gegen die gesamte Landesregierung darauf bestand, bei Aufhebung des LZO-Gesetzes aus 1933 die von dem NS-Regime speziell für die LZO geschaffene vermutliche Judenausraubnorm "16 II" für sich allein quasi heimlich bestehen zu lassen. Wir kommen darauf noch öffentlich zurück, sehr verehrte Herren vom Vorstand der LZO. Man sollte sich vielleicht doch vorher darüber unterhalten. Klüger wäre es wohl alle Male. Das Angebot steht. |
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Offiziell zur Kenntnis Fraktionsspitzen Niedersächsischer Landtag: |
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Mit freundlichem Gruß |
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© 2006 |