Vorab-Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der
Rechtsvertretung duch Nichtanwälte
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Jedermann kann sich vor Gericht selbst vertreten oder sich
durch eine prozeßfähige Person vertreten lassen nach folgenden Normen:
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Gesetzesgrundlagen: |
1.) |
Zivilprozeßordnung (ZPO) § 79, Parteiprozeß: |
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"Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können
die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede Prozeßfähige
Person als Bevollmächtigten führen" |
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Dieses grundsätzliche Recht, sich durch jede prozeßfähige
Person als Bevollmächtigten vertreten zu
lassen, wird durch das sogenannte Rechtsberatungsgesetz, extra durch die Nationalsozialisten
zur
Ausschaltung der jüdischen Anwälte, dahingehend eingeschränkt
,daß diese Vertretung durch "jede" prozeßfähige
Person nur zulässige ist, wenn die Rechtsvertretung "nicht geschäftsmäßig"
betrieben wird:
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2a.) |
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935, Artikel
1 § 1 Abs. 1:
(Behördliche Erlaubnis) |
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"Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich
der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied
zwichen haut- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit
- nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde
die Erlaubnis erteilt ist. (…). |
2b.) |
Rechtsberatungsgesetz wie o.a. §8(1)
(Ordnungswidrigkeit) |
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"Ordnungswidrig handelt, |
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1. |
wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt,
ohne die nach
diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen. |
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2. |
(…) §8 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu (…) geahndet werden.
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Weitere Hinweise: |
1. |
Für die Feststellung des Vorliegens von Ordnungswidrigkeiten
ist die
Verwaltungsbehörde zuständig und nicht eine Zivilkammer eines Landgerichts. |
2. |
In Absatz 4 der nachfolgenden Abmahnung wird der Unterschied
zwischen
geschäftsmäßig und nichtgeschäftsmäßig einfach
weggelassen und
ohne Unterschied behauptet, Rechtsberatung etc. sei nur mit Erlaubnis
der Behörde zulässig. Im o.a. §79 ZPO steht das aber nicht drin.
-Sachkundige
"Rechtspflegeorgane" eben...
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Bemerkung Bohrwurms zur Abmahnung:
Die Abmahnung wurde dem honorigen "Verein" mit handschriftlichem Vermerk,
man solle sich nicht lächerlich machen kurzbündig wieder zurückgegeben
zum eigenen Gebrauch. Die Herren hatten den Sinn dieses Handelns wohl nicht begriffen
und deshalb einen Prozeß gegen Bohrwurm angezettelt, siehe "Das Urteil"
etc. in Bohrwurm net. Dank einer sehr korrekt sich an das geltende Recht und die einschlägige
Rechtsprechung haltenden Gerichtbarkeit des Landgerichts und Oberlandesgerichts Oldenburg,
wurden die Herren wieder nach Hause geschickt, wo sie mit ihren "Rechtskenntnissen"
nun vermutlich andere Leute vor "unfähigen" Rechtsvertretern mit weniger
Rechtskenntnissen, wie z.B. Bohrwurm.net zu schützen versuchen". Dieser Coup
ging diesmal für sie Verloren und hat sie , so fähig sind die Herrschaften
nun mal, rund 5.000,- Euro (10.000.- Mark) gekostet. Bei einem "unqualifizierten
Bohrwurm" hätte die ganze Sache vielleicht 0,55 Cent gekostet, nämlich
die Briefmarke für eine Rückantwort an die zuständige Behörde,
die nämlich bei Verdacht auf unzulässige Rechtsberatung einen Anhörbogen
geschickt hätte, den Bohrwurm dann ausgefüllt zurückgesandt haben würde.
Denn unzulässige Rechtsbesorgung stellt ein Ordnungswidrigkeitentatbestand dar,
der von der Verwaltungsbehörde bei Verdacht (wie bei einem Falschparkdelikt) von
Amts wegen, und daher für den Verdächtigen gewissermaßen kostenfrei
zu erforschen ist. Das kann natürlich nicht die "allein zur Rechtsbesorgung"
befugte niedersächsische Anwaltschaft , vertreten durch ihren Verein, nicht wissen,
denn alles kann man wohl bis zum II juristischen Staatsexamen und mit Abitur schließlich
auch nicht wissen, und letztlich zahlen es dann ja die rechtsgeschützen Mandanten-
meistens, ohne daß sie es mitbekommen…. Weiteres zu sagen, erübrigt
sich.
Bohrwurm.net
Günter E. Völker
Es kann hier der weitere Verfahrensgang verfolgt werden:
a ) Das Urteil

b) Die
Berufungsschrift des unterlegenen Vereins 
c) Das
Oberlandesgericht zur Berufungsschrift 
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